Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag haben das oder die Organ(e), dem/denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 sind demnach weitere Maßnahmen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Fristen für die Einreichung der Ergebnisse von Zusatzversuchen oder zusätzlicher Angaben.
Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch…
Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch…
Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag müssen die Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf…
Liegen die Ergebnisse der Analysen unter den Referenzwerten für Maßnahmen, so führt die zuständige Behörde gemäß Richtlinie 96/23/EG Ermittlungen durch, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.