Erwägungsgrund 21 32024R3015
Die Begriffsbestimmung von „von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ sollte mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 105 im Einklang stehen, wonach konkret der Einsatz von Zwangs- oder Pflichtarbeit als Mittel politischen Zwanges oder Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten äußern oder die ihre entgegengesetzten ideologischen Ansichten gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden, verboten ist. Es verbietet darüber hinaus den Einsatz von Zwangsarbeit als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung, als Maßnahme der Arbeitsdisziplin, als Strafe für die Teilnahme an Streiks und als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.