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Übergangsmaßnahmen
Auf Zulassungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, findet weiterhin der Anhang der Richtlinie 87/153/EWG Anwendung.
Bei Zulassungsanträgen, die vor dem 11. Juni 2009 eingereicht werden, können die Antragsteller statt Anhang III Unterabschnitte 1.3, 1.4, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3, 2.2.4, 3.3, 3.4, 4.1.3, 4.1.4, 4.2.3, 4.2.4, 5.3, 5.4, 6.3, 6.4, 7.3, 7.4, 8.3 und 8.4 sowie statt der in der Spalte „Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien“ festgelegten Bestimmungen der Tabellen in Anhang IV weiterhin Kapitel III und IV des Teils I und II des Anhangs der Richtlinie 87/153/EWG anwenden.
Kapitel II gilt nur für Änderungen der Zulassungen, die gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wurden.
Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine…
Diese Verlängerung des Zeitraums gilt unbeschadet der Möglichkeit der Aufnahme einzelner Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 8 Absatz…
In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2009 und dem 22. Dezember 2013 sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie…
Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004 ,…
Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.