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Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist vorzusehen, innerhalb derer die bestehenden Regelungen weiterhin zur Anwendung kommen. Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, sollten weiterhin gemäß dem Anhang der Richtlinie 87/153/EWG bearbeitet werden. Bei Anträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Inkrafttreten eingereicht werden, sollten die Antragsteller entscheiden können, ob sie nach den Vorschriften dieser Verordnung oder dem Anhang der Richtlinie 87/153/EWG vorgehen; damit soll dem langen Zeitraum Rechnung getragen werden, der für bestimmte Untersuchungen erforderlich ist. Die Durchführungsbestimmungen wurden nach den heutigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen ausgearbeitet und sollten bei Bedarf jeder neuen Entwicklung angepasst werden.
Die Richtlinie 91/414/EWG gilt weiterhin in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Auf der Grundlage der gemäß der Richtlinie…
Auf Zulassungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, findet weiterhin der Anhang der Richtlinie 87/153/EWG Anwendung.
Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr.…
Für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die in der ersten, zweiten, dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Damit der Übergang von den bestehenden Richtlinien zu dieser Verordnung reibungslos vonstatten geht, sollte diese Verordnung erst einige Zeit nach ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.