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Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung wurden die Anträge Deutschlands auf Löschung der Eintragungen der Bezeichnungen „Löwensteiner Mineralquelle“, „Bad Niedernauer Quelle“, „Kisslegger Mineralquelle“, „Teinacher Mineralquellen“, „Lieler Quelle“, „Gemminger Mineralquelle“ und „Überkinger Mineralquellen“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll…
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 wurde der Antrag Deutschlands auf…
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 wurde der Antrag Deutschlands auf…
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 wurde der Antrag Deutschlands auf…
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnungen „Nošovické kysané zelí“ und „Pardubický perník“ und der Antrag Spaniens auf Eintragung…
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Tettnanger Hopfen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.