Erwägungsgrund 2 32008R1058VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2008 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2008 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Eintragung dieser Bezeichnung zu löschen.
Erwägungsgrund 2 32007R0952VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2007 DER KOMMISSION vom 9. August 2007 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung in dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Newcastle Brown Ale (g.g.A.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.
Erwägungsgrund 2 32011R0195VERORDNUNG (EU) Nr. 195/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gögginger Bier (g.g.A.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.
Erwägungsgrund 2 32011R0196VERORDNUNG (EU) Nr. 196/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Rieser Weizenbier (g.g.A.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.
Erwägungsgrund 2 32011R0194VERORDNUNG (EU) Nr. 194/2011 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 zur Löschung der Eintragung einer Bezeichnung aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Höllen Sprudel (g.U.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.
Erwägungsgrund 2 32008R0944VERORDNUNG (EG) Nr. 944/2008 DER KOMMISSION vom 25. September 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame S. Angelo (g.g.A.), Chouriço Azedo de Vinhais oder Azedo de Vinhais oder Chouriço de Pão de Vinhais (g.g.A.), Presunto do Alentejo oder Paleta do Alentejo (g.U.))
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen einzutragen —