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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„einzelstaatliche Stellen“ einzelstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Bildung“ eine organisierte und nachhaltige Kommunikation, die zum Lernen führen soll ;
„lebenslanges Lernen“ alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dient ;
„Mikrodaten“ statistische Einzeldaten;
„vertrauliche Daten“ Daten, die nur eine indirekte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.