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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gemeinschaftsstatistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Erstellung von Statistiken“: Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Kommission (Eurostat)“: Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Energieprodukte“: Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form;
„Aggregate“: auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben;
„Datenqualität“: Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Ferner bezeichnet der Ausdruck:
Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.