Erwägungsgrund 8 32006R1916VERORDNUNG (EG) Nr. 1916/2006 DER KOMMISSION vom 18 Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens angewendet werden und nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und…
Erwägungsgrund 7 32008R0053VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2008 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Montenegro
Diese Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens…
Erwägungsgrund 7 32006R1742VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/2006 DER KOMMISSION vom 24. November 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der Republik Albanien
Diese Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens…
Erwägungsgrund 5 32009R1154VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2009 DER KOMMISSION vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel
Da das Abkommen am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.
Erwägungsgrund 4 32006R0019VERORDNUNG (EG) Nr. 19/2006 DER KOMMISSION vom 6. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien
Da das Abkommen ab dem 1. Januar 2006 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 1 32007D0239BESCHLUSS DES RATES vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien (2007/239/EG)
Das Interimsabkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten.