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Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der diesem Übereinkommen beigetreten ist. Auch Schiffe unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, sollten innerhalb der Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren.
für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,
Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder…
Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, so erlässt die Kommission geeignete Maßnahmen, damit Schiffe, die die Flagge eines…
Nach Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, die Einhaltung des…
Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher,…
Die Mitgliedstaaten wenden im internationalen Schiffsverkehr uneingeschränkt die verbindlichen Flaggenstaatbestimmungen der Übereinkommen gemäß den darin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.