Erwägungsgrund 2 32013R1257
Die Mechanismen für die Überwachung der Anwendung und die Durchsetzung des geltenden Unionsrechts und internationalen Rechts werden den Besonderheiten von Schiffen und des internationalen Seeverkehrs nicht gerecht. Durch Bemühungen, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“ für „International Labor Organisation“), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation („IMO“ für „International Maritime Organisation“) und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassten, ist es gelungen, in Gestalt des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkonger Übereinkommen“) eine Einigung über die weltweite Einführung verbindlicher Vorschriften zu erzielen, die für eine effiziente und wirksame Lösung für unsichere und umweltgefährdende Abwrackpraktiken sorgen sollen.