Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die mit der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung kohärent sind. Dabei sollten die Art der förderfähigen Investitionen, einschließlich zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken, und die Höhe der zuschussfähigen Kosten festgelegt werden.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen…
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.