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Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein. Die Bestimmungen sollten jedoch Missbräuche verhindern und Grenzen auch in finanzieller Hinsicht setzen.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind…
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen…
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.