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Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats auf Ersuchen mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Für diese Zusammenarbeit und Amtshilfe sind entsprechende Regeln festzulegen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und greifen hierzu auf ihre Befugnisse…
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die…
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften im Weinsektor ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Kontrollstellen und die Kommission sich gegenseitig…
Zur einheitlichen Durchführung der Bestimmungen im Weinsektor ist die Anwendung der auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene bereits geltenden…
An der Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der ständig zunehmenden Tätigkeit multinationaler Unternehmen in diesem Bereich, und…
Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen weiterverfolgt werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.