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Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften im Weinsektor ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Kontrollstellen und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten. Die diesbezüglichen Regeln berühren nicht die Anwendung besonderer Bestimmungen über die Gemeinschaftsausgaben oder einzelstaatliche Straf- und Bußgeldverfahren.
Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Unions- und…
Zur einheitlichen Durchführung der Bestimmungen im Weinsektor ist die Anwendung der auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene bereits geltenden…
Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Stellen eines…
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die…
An der Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der ständig zunehmenden Tätigkeit multinationaler Unternehmen in diesem Bereich, und…
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.