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Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass diese Kosten von der Stelle getragen werden, die die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.
Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Sofern die um Amtshilfe ersuchte und die um Amtshilfe ersuchende Behörde nichts anderes vereinbaren, trägt die Behörde, die die bestellten Wirtschaftsprüfer…
Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die…
Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.
Für die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß dieser Verordnung sollte keine Erstattung von Gebühren oder Auslagen verlangt werden dürfen. Falls…
Das Amt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge entsprechend den in Anhang I festgelegten Bestimmungen und Gebührensätzen aus. Der Beteiligte, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.