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Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder der Beförderungsmittel, mit denen sie befördert werden, vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.
Das Verbringen der Waren zum Ort der Beschau und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Beschau oder Entnahme erforderlichen Handlungen werden vom Einführer, Ausführer, Beförderer oder dem Inhaber des Versandverfahrens oder unter deren Verantwortung vorgenommen. Die entstandenen Kosten werden vom Einführer, vom Ausführer oder vom Inhaber des Versandverfahrens getragen.
Der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens ist berechtigt, bei der Beschau der Waren sowie der Entnahme von Mustern und Proben anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens verlangen, dass er bei der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Beschau oder der Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden, die jedoch die durch ihre Analyse oder Beschau entstehenden Kosten tragen.
Wird nur ein Teil der Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Sendung enthaltenen Waren derselben Gattung oder Art. Der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens kann jedoch eine weitere Beschau der Waren oder die Entnahme weiterer Muster und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau bzw. der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der fraglichen Waren nicht zutreffen. Diesem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden. Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 kann der Einführer, Ausführer, Beförderer oder Inhaber des Versandverfahrens auf eigene Kosten eine zusätzliche Beschau oder eine zusätzliche Entnahme von Mustern und Proben beantragen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen betreffend die Beschau von Waren und die Entnahme von Mustern und Proben gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den…
Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben…
Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren beschaut oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau…
Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster…
Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
die Entnahme von Mustern und Proben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.