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Wegen der Besonderheit von Beförderungsverträgen und Versicherungsverträgen sollten besondere Vorschriften ein angemessenes Schutzniveau für zu befördernde Personen und Versicherungsnehmer gewährleisten. Deshalb sollte Artikel 6 nicht im Zusammenhang mit diesen besonderen Verträgen gelten.
Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem…
In bestimmten Ausnahmefällen, die mit der Art des beteiligten Fahrzeugs oder Schiffes oder mit der begrenzten Art der Beförderung zusammenhängen, sollte diese…
In Bezug auf die Auslegung von „Güterbeförderungsverträgen“ ist keine inhaltliche Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 des Übereinkommens von Rom…
Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Gütern, die ein Unternehmen für eigene Zwecke ausführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: —…
Deckt ein Versicherungsvertrag, der kein Großrisiko deckt, mehr als ein Risiko, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat und mindestens eines in einem…
Den Arbeitnehmern sollte nicht der Schutz entzogen werden, der ihnen durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu ihrem Vorteil durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.