Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Union sollte bei Genehmigung des Übereinkommens zudem eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben, mit der — vorbehaltlich bestimmter klar definierter Ausnahmen — Versicherungsverträge prinzipiell vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Die Erklärung zielt darauf ab, die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten, wie sie für Versicherungssachen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegt sind, zu bewahren. Der Ausschluss sollte auf das zum Schutz der Interessen der schwächeren Vertragsparteien von Versicherungsverträgen erforderliche Maß beschränkt sein. Er sollte daher weder für Rückversicherungsverträge noch für Verträge in Bezug auf Großrisiken gelten. Die Union sollte zum selben Zeitpunkt eine einseitige Erklärung dahingehend abgeben, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen erneut bewerten wird, ob es notwendig ist, ihre Erklärung nach Artikel 21 aufrechtzuerhalten.
Bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union eine Erklärung nach Artikel 21 des Übereinkommens in…
So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf…
Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab: „Die Europäische Union erklärt, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter…
Ziel dieser Erklärung, mit der bestimmte Arten von Versicherungsverträgen vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, ist es, bestimmte…
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das…
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.