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Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten in Einzel- und Ausnahmefällen in eigenem Namen Übereinkünfte mit Drittländern über sektorspezifische Fragen aushandeln und abschließen dürfen, die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht enthalten.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein…
Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission…
Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende…
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über…
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen die…
Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.