Art. 264 32009L0138
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und
Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.
Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und
dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.
Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.