Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 erfolgt die Entlastung bis zum 29. April des Jahres n+2, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass die Entlastung zusammen mit der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erteilt wird. Nach der Änderung der Haushaltsordnung, die nunmehr vorsieht, dass die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zum 15. Mai des Jahres n+2 erfolgt, ist der Inhalt des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 mit dieser Bestimmung der Haushaltsordnung unvereinbar. Das Datum der Entlastung für den Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen sollte daher auf das Datum der Entlastung für den Gesamthaushaltsplan abgestimmt werden.
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Geschäftsführenden Direktor vor dem 30. April des…
Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das…
Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den…
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung…
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Generaldirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2…
Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Haushaltsjahres n+2 Entlastung für die Ausführung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.