Erwägungsgrund 80 32024R1620
Partnerschaften für den Informationsaustausch haben in einigen Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Verpflichteten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Angesichts des Mandats der Behörde zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollte es der Behörde möglich sein, eine Partnerschaft für den Informationsaustausch zu gründen, um dieses Ziel zu erreichen. Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauscht werden, sollten mit dem Aufgabenbereich der Behörde in Einklang stehen. In Fällen, in denen die Behörde als direkte Aufsichtsbehörde ausgewählter Verpflichteter oder zur Unterstützung von zentralen Meldestellen handelt, die in einem Mitgliedstaat einer Partnerschaft für den Informationsaustausch angehören, könnte es für die Behörde von Vorteil sein, sich daran unter Bedingungen zu beteiligen, die von der bzw. den zuständigen nationalen Behörden, die eine solche Partnerschaft für den Informationsaustausch eingerichtet haben, festgelegt wurden; ferner ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.