Erwägungsgrund 1 32008R0656
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Chamomilla Bohemica“, der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Vlaams-Brabantse tafeldruif“, der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Slovenská parenica“ und der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Cipollotto Nocerino“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.