Art. 2 32008R0672
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt: