Erwägungsgrund 5 32008R0697
Gemäß Anhang IID Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002 bis 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben, was einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland bedeutet. Der Verteilungsschlüssel für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC sollte auf der Grundlage dieser Fischereiaufwandsanteile festgelegt werden.