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Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zu gewährleisten, müssen bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden; insbesondere müssen die Zahl der Schiffe, die im Atlantik auf Roten Thun, der noch nicht die Mindestgröße erreicht hat, fischen dürfen, sowie die jeweiligen zulässigen Gesamtfangmengen festgelegt und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bestimmt der Rat…
Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im…
Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2006 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer eine Reihe von technischen Maßnahmen…
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 für bestimmte Bestände weit wandernder…
Für den Wiederaufbau der Bestände sieht der Wiederauffüllungsplan der ICCAT eine schrittweise Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) von 2007 bis…
Die besonderen Maßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer werden, soweit es um ihre Finanzierung geht, als Wiederauffüllungsplan im Sinne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.