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Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sind die maximale Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden, die Anzahl Tonnare, die jeder Mitgliedstaat einsetzen darf, die maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die er auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann, zu bestimmen.
Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen,…
Die folgenden Nummern werden angefügt: „4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im…
Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im…
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer bestimmt der Rat…
Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik Die Höchstzahl der Köderschiffe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.