Erwägungsgrund 2 32008R0729
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen.