Erwägungsgrund 7 32008R0737
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden.