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Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, dass er für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängen noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwenden wird, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung entsprechend Anwendung.“
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1146/2007 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.