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In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:
um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und
um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.
Verbot oder
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 oder
keine Kontrolle im Empfängerstaat.
Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss. Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b. Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.
Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.
Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.
Auf die Verbringung von Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestuft sind, oder die Verbringung von Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III oder IIIA eingestuft sind, oder die Verbringung von in Anhang IIIB eingestuften Abfällen findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, sofern die Ausfuhr dieser Abfälle bzw. Abfallgemische nicht nach Artikel 36 verboten ist.
Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IVA eingestuften…
Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ist erfüllt.
Bestimmungen über die Durchsetzung, Kontrollen und Sanktionen, mit denen die Durchführung des Buchstabens a und des Buchstabens b Ziffern i und ii…
in Artikel 4 Absatz 3 genannte Abfälle und Abfälle, die in Anhang V Teil 2 dieser Verordnung aufgeführt sind;
nicht für vorläufige Verfahren bestimmt sind, es sei denn, alle nachfolgenden nicht vorläufigen oder vorläufigen Verwertungsverfahren würden im selben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.