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In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen und der wirtschaftlichen Härten, die sie abfedern sollen, sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen auf den kürzestmöglichen Zeitraum befristet werden, in dem die angestrebten Ziele erreicht werden können.
Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das…
Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden —
Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden —
Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar.
Aus Gründen der Effizienz sollten die im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle üblichen Fristen für den Erlass einer Verordnung, mit der der Ablauf der…
Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.