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Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von einigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 1198/2006 zulässt. Diese Initiative sollte spezifische Maßnahmen allgemeiner Natur sowie die Umsetzung von Flottenanpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten vorsehen, mit denen wirksam gegen die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgegangen und gleichzeitig die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors sichergestellt werden kann.
Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Fangflotte, die in Gebieten Grundfischerei betreibt, die nicht unter eine regionale Fischereiorganisation oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.