Art. 3 Abs. 1 32013R1260VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihrer Wohnbevölkerung zur Bezugszeit. Die bereitgestellten Daten decken die Bevölkerung…
Art. 5 Abs. 1 32013R1260VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten zu…
Art. 1 Abs. 1 32006D0683Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1.…
Erwägungsgrund 1 32008R0763Die Kommission (Eurostat) muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation verfügen, um…
Art. 3 Abs. 7 32025R2458VERORDNUNG (EU) 2025/2458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat stellt die Kommission dem Rat am Ende jedes Bezugsjahres Daten über die Gesamtbevölkerung…