Erwägungsgrund 3 32013R1260
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates haben alle an die Kommission übermittelten Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS zu beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.