Art. 36 32008R0767
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das VIS eingegebenen Daten nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.