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Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die Daten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aufzubewahren, damit Daten über frühere Anträge bei der Prüfung von Visumanträgen berücksichtigt werden können; dazu gehört die Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller und die Dokumentierung illegaler Einwanderer, die gegebenenfalls bereits ein Visum beantragt haben. Ein kürzerer Zeitraum würde für diese Zwecke nicht ausreichen. Die Daten sollten nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.
Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS…
Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine…
Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden,…
Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der…
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes…
In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.