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Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln noch nicht entschieden wurde. Bei der Festlegung dieser Rückstandshöchstgehalte sind die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen. Für diese Rückstandshöchstgehalte gelten bestimmte Anforderungen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der…
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der…
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht ferner vor, dass in Anhang III auch andere Kategorien von Rückstandshöchstgehalten festgelegt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.