Erwägungsgrund 5 32008R0849
Nachdem innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit der Frage befasst wird, gelten gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG die von Griechenland mitgeteilten Änderungen der Denaturierungsverfahren mit Wirkung vom 27. November 2007 als vom Rat genehmigt.