Erwägungsgrund 26 32008R0889
Um die Entwicklung der noch jungen ökologischen/biologischen Tierhaltung zu fördern, waren im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewisse befristete Ausnahmen von den Vorschriften für die Anbindehaltung von Tieren, ihre Unterbringung und die Besatzdichten zulässig. Diese Ausnahmen sollten bis zu ihrem Ablaufdatum übergangsweise beibehalten werden, um die Entwicklung dieses Sektors nicht zu beeinträchtigen.