Erwägungsgrund 27 32008R0889
In Anbetracht der Bedeutung der Bestäubung für die ökologische/biologische Imkerei, sollten Ausnahmen gewährt werden können, die es gestatten, in ein und demselben Betrieb gleichzeitig Einheiten mit ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Bienenhaltung zu betreiben.