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Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.
Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Erzeugnisse des Weinsektors aus ökologischen/biologischen…
Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln,…
nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.
Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter…
Unter bestimmten Bedingungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert…
Da es für die Landwirte unter bestimmten Umständen schwierig sein kann, ökologisch/biologisch erzeugte Tiere und Futtermittel zu beschaffen, sollte es gestattet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.