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Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollten spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos sowie für die Aufmachung und Zusammensetzung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Angabe des Ortes, an dem das landwirtschaftliche Erzeugnis produziert wurde, festgelegt werden.
Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen…
der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.
den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG)…
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung…
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können.…
Ferner sollten die Verbraucher zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Vermeidung von Unklarheiten darüber, ob das Erzeugnis aus der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.