Erwägungsgrund 5 32008R0983
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms 2009 notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers sind daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 zu genehmigen.