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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I „ANHANG IV AUSNAHMEN VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE a EINECS-Nr. Name/Gruppe CAS-Nr. 200-061-5 D-Glucitol C6H14O6 50-70-4 200-066-2 Ascorbinsäure C6H8O6 50-81-7 200-075-1 Glucose C6H12O6 50-99-7 200-233-3 Fructose C6H12O6 57-48-7 200-294-2 L-Lysin C6H14N2O2 56-87-1 200-334-9 Saccharose, rein C12H22O11 57-50-1 200-405-4 α-Tocopherylacetat C31H52O3 58-95-7 200-416-4 Galactose C6H12O6 59-23-4 200-432-1 DL-Methionin C5H11NO2S 59-51-8 200-559-2 Lactose C12H22O11 63-42-3 200-711-8 D-Mannitol C6H14O6 69-65-8 201-771-8 L-Sorbose C6H12O6 87-79-6 204-664-4 Glycerinstearat, rein C21H42O4 123-94-4 204-696-9 Kohlendioxid CO2 124-38-9 205-278-9 Calciumpantothenat, D-Form C9H17NO5.1/2Ca 137-08-6 205-756-7 DL-Phenylalanin C9H11NO2 150-30-1 208-407-7 Natriumgluconat C6H12O7.Na 527-07-1 215-665-4 Sorbitanoleat C24H44O6 1338-43-8 231-098-5 Krypton Kr 7439-90-9 231-110-9 Neon Ne 7440-01-9 231-147-0 Argon Ar 7440-37-1 231-168-5 Helium He 7440-59-7 231-172-7 Xenon Xe 7440-63-3 231-783-9 Stickstoff N2 7727-37-9 231-791-2 Wasser, destilliert, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von ähnlicher Reinheit H2O 7732-18-5 232-307-2 Lecithine Komplexe Kombination von Fettsäure-Diglyceriden, gebunden an Phosphorsäurecholinester 8002-43-5 232-436-4 Sirupe, hydrolysierte Stärke Komplexe Kombination, die durch saure oder enzymatische Hydrolyse von Maisstärke gewonnen wird. Besteht hauptsächlich aus D-Glucose, Maltose und Maltodextrinen 8029-43-4 232-442-7 Talg, gehärtet 8030-12-4 232-675-4 Dextrin 9004-53-9 232-679-6 Stärke Hochpolymere Kohlenstoffsubstanz, die gewöhnlich aus Getreidekörnern wie z. B. Mais, Weizen und Hirse sowie aus Wurzeln und Knollen wie z. B. Kartoffeln und Maniok gewonnen wird. Umfasst auch Stärke, die durch Erhitzen in Anwesenheit von Wasser verkleistert wurde 9005-25-8 232-940-4 Maltodextrin 9050-36-6 238-976-7 Natrium-D-gluconat C6H12O7.xNa 14906-97-9 248-027-9 D-Glucitol-monostearat C24H48O7 26836-47-5 262-988-1 Fettsäuren, Kokos-, Methylester 61788-59-8 265-995-8 Zellstoff 65996-61-4 266-948-4 Glyceride, C16—18 und C18-ungesättigt Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated trialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-001-00 67701-30-8 268-616-4 Sirupe, Mais-, entwässert 68131-37-3 269-658-6 Glyceride, Talg-Mono-, -Di- und -Tri-, gehärtet 68308-54-3 270-312-1 Glyceride, C16—18 und C18-ungesättigte Mono- und Di- Diese Substanz wird identifiziert durch SDA Substance Name: C16-C18 and C18 unsaturated alkyl and C16-C18 and C18 unsaturated dialkyl glyceride und durch SDA Reporting Number: 11-002-00 68424-61-3 288-123-8 Glyceride, C10—18 85665-33-4“ ANHANG II „ANHANG V STOFFE, DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 7 BUCHSTABE b VON DER REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSGENOMMEN SIND 1. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Exposition eines anderen Stoffes oder Erzeugnisses gegenüber Umwelteinflüssen wie Luft, Feuchtigkeit, Mikroorganismen oder Sonnenlicht gekommen ist; 2. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Lagerung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist; 3. Stoffe, die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es bei der Endnutzung anderer Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gekommen ist, und die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; 4. Stoffe, die nicht als solche hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden und die durch eine chemische Reaktion entstanden sind, zu der es in folgenden Fällen gekommen ist: a) Ein Stabilisator, Farbstoff, Aromastoff, Antioxidans, Füllstoff, Lösungsmittel, Trägerstoff, oberflächenaktives Mittel, Weichmacher, Korrosionshemmer, Antischaummittel, Dispergiermittel, Fällungshemmer, Trockenmittel, Bindemittel, Emulgator, Demulgator, Entwässerungsmittel, Agglomerierungsmittel, Haftvermittler, Fließhilfsmittel, pH-Neutralisierungsmittel, Maskierungsmittel, Gerinnungsmittel, Flockungsmittel, Flammschutzmittel, Schmiermittel, Chelatbildner oder Prüfreagens erfüllt seine vorgesehene Funktion. b) Ein Stoff, der ausschließlich zur Erzielung einer bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaft dient, erfüllt seine vorgesehene Funktion; 5. Nebenprodukte, soweit sie nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht werden; 6. hydratisierte Stoffe oder Ionen, die durch den Kontakt eines Stoffes mit Wasser entstanden sind, sofern dieser Stoff vom Hersteller oder Importeur, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, registriert wurde; 7. die folgenden Naturstoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden: Mineralien, Erze, Erzkonzentrate, Erdgas, roh und verarbeitet, Rohöl und Kohle; 8. andere Naturstoffe als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG oder sie sind persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt; 9. die folgenden aus natürlichen Rohstoffen gewonnenen Stoffe, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, mit Ausnahme der Stoffe, die nur als entzündlich [R 10], hautreizend [R 38] oder augenreizend [R 36] eingestuft sind, oder sie sind persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt: pflanzliche Fette, pflanzliche Öle, pflanzliche Wachse; tierische Fette, tierische Öle, tierische Wachse; Fettsäuren von C6 bis C24 und ihre Kalium-, Natrium-, Calcium- und Magnesiumsalze, Glycerin; 10. die folgenden Stoffe, sofern sie nicht chemisch verändert wurden: Flüssiggas, Erdgaskondensat, Prozessgase und deren Bestandteile, Koks, Zementklinker und Magnesia; 11. die folgenden Stoffe, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und vorausgesetzt, sie enthalten keine Bestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und in Konzentrationen über den niedrigsten geltenden Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der Konzentrationsgrenze gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vorliegen, sofern nicht anhand schlüssiger wissenschaftlicher Versuchsdaten nachgewiesen wird, dass diese Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar sind und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden: Glas, keramische Fritten; 12. Kompost und Biogas; 13. Wasserstoff und Sauerstoff.“
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