Art. 1 32010R0737VERORDNUNG (EU) Nr. 737/2010 DER KOMMISSION vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.
Erwägungsgrund 15 32009R1007Diese Verordnung enthält einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen. Sie gilt daher unbeschadet anderer gemeinschaftlicher oder…
Art. 3 Abs. 6 32009R1007Bedingungen für das Inverkehrbringen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen…
Art. 4 32009R1007Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die dieser Verordnung entsprechen.