Erwägungsgrund 2 32009R1007
Die Einfuhr von Fellen von Jungsattelrobben und Jungmützenrobben und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu kommerziellen Zwecken in die Mitgliedstaaten ist nach der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus verboten.