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Bei den Angaben „Durch seine Zusammensetzung aus Milchpeptid und Magnesium hilft dieses Produkt, Anzeichen von Angstgefühlen bei leicht stressempfindlichen Erwachsenen zu lindern“ und „Schwarzer Tee fördert die Konzentration“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Beide unterliegen daher den Übergangsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Da die Anträge jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt und die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten…
ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung,…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung,…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.