Erwägungsgrund 1 32009R1026
Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 567/2009 der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik“ als garantiert traditionelle Spezialität ist ein Fehler unterlaufen. So müsste gemäß dem von Polen eingereichten Antrag der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 für diese Bezeichnung gewährt werden.